Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1990Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
NOR12135256
Alte Dokumentnummer
N8199012307J